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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Donnerstag, 23.03.2023

Trotz Ausbildungsabbruchs keine Rückzahlung von Grundsicherungsleistungen

Die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens kann gegen das Übermaßverbot verstoßen. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 11 AS 346/22).

Geklagt hatte ein heute 28-jähriger, ungelernter Langzeitarbeitsloser, der langjährig Grundsicherungsleistungen bezieht. Im Jahre 2012 verlor er seinen Ausbildungsplatz wegen wiederholten, unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz. Zeitnah verhängte das Jobcenter wegen des Ausbildungsabbruchs eine 30%-Sanktion. Darüber hinaus verlangte es in der Folgezeit die Rückzahlung der über mehrere Jahre gewährten Grundsicherungsleistungen von rd. 51.000 Euro. Da er seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt habe, müsse er die gezahlten Leistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens erstatten. Mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Elektroniker hätte er sehr gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt. Hiergegen ging der Mann vor. Nach seiner Ansicht könne sein damaliges Verhalten nicht mehr als Ursache seiner jetzigen Hilfebedürftigkeit gewertet werden.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Zwar stelle der Ausbildungsabbruch ein sozialwidriges Verhalten dar, jedoch sei das nach mehr als 3 ½ Jahren nicht mehr kausal für den Leistungsbezug. Denn der weitere berufliche Werdegang nach Abbruch der ersten Berufsausbildung sei spekulativ. Bei einem unkooperativen, schwer vermittelbaren Arbeitslosen fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass er mit einem regulären Berufsabschluss durchgängig gearbeitet hätte. Zudem hat das Gericht zugunsten des Klägers einen Härtefall angenommen. Es widerspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Grundsatz des Forderns und Förderns, wenn eine typische „Jugendsünde“ eines damals 20-Jährigen zu erheblichen Ersatzansprüchen führe, die jegliche Erwerbsperspektive zerstörten. Ausbildungsabbrüche seien bei jungen Menschen ein weit verbreitetes Phänomen, das Außenstehende als unklug, überstürzt oder irrational erkennen, während die Betroffenen diese Einsicht in aller Regel erst in späteren Lebensphasen gewinnen würden.

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